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Rechtsanwalt Hüseyin Aydın – Alanya

Kurze Antwort: Die Einstellung des Strafverfahrens (düşme) wegen Vorauszahlung (ön ödeme) beseitigt nicht den Anspruch der beleidigten Person auf Schmerzensgeld (immateriellen Schadensersatz, manevi tazminat); sie genügt aber auch nicht für sich allein, um Schmerzensgeld zuzusprechen. Das Zivilgericht muss die Merkmale der unerlaubten Handlung (rechtswidriger Angriff, Verschulden, immaterieller Schaden, Kausalität) im Rahmen seiner eigenen Beweiswürdigung gesondert feststellen.

Diese Frage ist inzwischen keine Ausnahme mehr. Mit dem Gesetz Nr. 7531 (Amtsblatt/RG 14.11.2024) wurde ein Teil der Beleidigungsdelikte und mit dem Gesetz Nr. 7571 (RG 25.12.2025) wurden alle Beleidigungshandlungen – mit Ausnahme der Beleidigung eines Amtsträgers wegen seiner Amtsausübung – in den Anwendungsbereich der Vorauszahlung einbezogen. Seitdem endet ein erheblicher Teil der Beleidigungsverfahren nicht mehr mit Verurteilung oder Freispruch, sondern mit einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft („kovuşturmaya yer olmadığı“, KYOK) oder mit der „Einstellung des öffentlichen Strafverfahrens“ (kamu davasının düşmesi).

In der Praxis sind zwei gegensätzliche Reflexe zu beobachten. Die Seite des Verletzten betrachtet die Zahlung des Täters als „Eingeständnis der Tat“ und macht geltend, der Entschädigungsanspruch entstehe dadurch automatisch. Die Seite des Täters verlangt dagegen die Klageabweisung mit dem Argument: „Ich wurde nicht verurteilt, gegen mich liegt eine Einstellungsentscheidung vor.“ Dieser Beitrag zeigt, warum beide Auffassungen unvollständig sind und nach welchen Kriterien das Zivilgericht entscheiden sollte.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsrahmen: Einbeziehung der Beleidigung in die Vorauszahlung

Nach geltender Rechtslage unterliegt das Beleidigungsdelikt nach Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) – mit Ausnahme von Abs. 3 Buchst. a (Beleidigung eines Amtsträgers wegen seiner Amtsausübung) – der Vorauszahlung und ist vollständig aus dem Anwendungsbereich der Schlichtung (uzlaştırma) herausgenommen worden. Die Änderung erfolgte in zwei Schritten:

GesetzAmtsblatt (Resmî Gazete)TCK 75/6-a-2 (Vorauszahlung)CMK 253/3 (Schlichtungsverbot)
Gesetz Nr. 7531, Art. 15-1614.11.2024Beleidigung: 125/2, 125/3-b und c, 125/4 in die Vorauszahlung einbezogenBeleidigung (125/2) aus der Schlichtung herausgenommen
Gesetz Nr. 7571, Art. 16, 2425.12.2025Beleidigung: alle Fälle außer 125/3-a in die Vorauszahlung einbezogenBeleidigung (Art. 125) vollständig aus der Schlichtung herausgenommen

Bei Delikten im Anwendungsbereich von TCK 75/6 steht es der Vorauszahlung nicht entgegen, dass die Obergrenze der Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. Zahlt der Täter nach Zustellung durch die Staatsanwaltschaft den berechneten Betrag und die Ermittlungskosten innerhalb von zehn Tagen, wird keine öffentliche Klage erhoben. Im Hauptverfahren wird das öffentliche Strafverfahren nach TCK 75/2-3 eingestellt, wenn die Zahlung auf Mitteilung des Richters erfolgt.

Für anhängige Verfahren wurde die einschränkende Formulierung in der durch das Gesetz Nr. 7531 in die türkische Strafprozessordnung (CMK) eingefügten vorläufigen Bestimmung Art. 7/2 durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts (AYM) vom 27.03.2025, E. 2024/197, K. 2025/86 aufgehoben (RG 29.05.2025). Deshalb heben die Strafsenate des Kassationshofs (Yargıtay) auch Beleidigungsverfahren im Revisionsstadium nach dem Grundsatz des milderen Gesetzes (Verfassung Art. 38, TCK 7) zur erneuten Prüfung im Hinblick auf die Vorauszahlung auf (z. B. Yargıtay 6. CD, E. 2023/17200, K. 2025/9755, T. 18.11.2025). Im Ergebnis sind Einstellungsentscheidungen sowohl bei neuen als auch bei älteren Sachverhalten verbreitet.

Das gezahlte Geld geht nicht an den Verletzten

Der Vorauszahlungsbetrag wird an die Staatskasse gezahlt. Die Zustimmung des Verletzten wird in diesem Verfahren nicht eingeholt, ihm wird keine Leistung erbracht, und es geht nicht darum, den Angriff auf sein Persönlichkeitsrecht auszugleichen. Dies ist der wesentliche Punkt, der die Vorauszahlung von der Schlichtung unterscheidet.

Die Schlüsselnorm: TCK 75/5

TCK 75/5 ist eindeutig: „Die Nichterhebung oder Beseitigung der öffentlichen Klage nach diesem Artikel berührt nicht die Bestimmungen über die Geltendmachung persönlicher Rechte, die Rückgabe von Sachen und die Einziehung.“ Die Vorauszahlung steht daher dem Entschädigungsanspruch des Verletzten nach Art. 24-25 des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) und Art. 49, 58 des türkischen Obligationengesetzes (TBK) von Gesetzes wegen nicht entgegen.

Vergleich mit der Schlichtung

Nach der durch das Gesetz Nr. 7531 erneut in CMK 253/19 eingefügten Bestimmung kann nach einer erfolgreichen Schlichtung wegen der Tat keine Schadensersatzklage mehr erhoben werden, ausgenommen Schäden, die im Zeitpunkt der Schlichtung nicht festgestellt werden konnten oder später entstanden sind. Solange die Beleidigung der Schlichtung unterlag, wurde die Entschädigungserwartung des Verletzten meist im Rahmen der Schlichtungsleistung erfüllt. Bei der Vorauszahlung gibt es keine solche „Entschädigungssperre“; der gesamte Schmerzensgeldanspruch des Verletzten ist dem Zivilgericht überlassen.

KriteriumSchlichtung (altes System)Vorauszahlung (neues System)
Wille des VerletztenErforderlich; ohne Zustimmung des Verletzten keine SchlichtungNicht erforderlich; nur zwischen Täter und Staatsanwaltschaft/Gericht
Empfänger der ZahlungVerletzter (Leistung)Staatskasse
Ergebnis des StrafverfahrensKYOK oder Aufschub der Anklageerhebung / EinstellungKYOK oder Einstellung des öffentlichen Strafverfahrens
Spätere SchadensersatzklageGrundsätzlich ausgeschlossen (CMK 253/19)Möglich (TCK 75/5)
RegisterwirkungKeine Eintragung ins StrafregisterEintragung in ein besonderes System; bei Wiederholung innerhalb von 5 Jahren keine erneute Vorauszahlung (TCK 75/6, 75/7)

Wirkung der Einstellungsentscheidung auf das Zivilgericht

Die Einstellung wegen Vorauszahlung bindet den Zivilrichter weder zugunsten noch zulasten einer Partei; denn in dieser Entscheidung wird weder festgestellt, dass die Tat begangen wurde, noch dass sie nicht begangen wurde.

TBK 74 und die Grenzen der Bindungswirkung

Nach TBK 74 ist der Richter bei der Feststellung des Verschuldens und der Urteilsfähigkeit weder an die strafrechtlichen Vorschriften über die Verantwortlichkeit noch an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichts gebunden; auch die Entscheidung des Strafgerichts über die Feststellung des Verschuldens und die Berechnung des Schadens bindet den Zivilrichter nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung bindet den Zivilrichter allein die Feststellung der materiellen Tatsachen in einem rechtskräftigen Strafurteil, das auf Verurteilung lautet.

Die Einstellungsentscheidung ist kein Sachurteil. Das Strafverfahren endet in dem Moment, in dem die Zahlung geleistet wird; ob die Äußerungen gefallen sind, in welchem Zusammenhang sie gefallen sind und ob sie eine Beleidigung darstellen, wird nicht erörtert. Folglich gibt es auch keine Tatsachenfeststellung, an die der Zivilrichter gebunden wäre.

Die Vorauszahlung ist kein Geständnis der Tat

Die Große Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay Hukuk Genel Kurulu, HGK) hat diese Frage ausdrücklich beantwortet. Der Fachsenat hatte mit der Begründung aufgehoben, es sei „nicht richtig anzunehmen, dass den Beklagten, der die Vorauszahlung geleistet hat, keinerlei Verschulden trifft“; das erstinstanzliche Gericht beharrte auf seiner Entscheidung, und die HGK bestätigte diese Beharrungsentscheidung. Nach der HGK ist „die Vorauszahlung weder eine Verurteilung noch bedeutet sie die Anerkennung der Tat“, und „da eine Hauptverhandlung nicht möglich ist, kann dem beklagten Angeschuldigten, der die Vorauszahlung geleistet hat, kein Verschulden zugerechnet werden“ (Yargıtay HGK, E. 2008/823, K. 2009/50, T. 04.02.2009).

Die Entscheidung betrifft die Zeit des alten TCK Nr. 765 und einen Verkehrsunfall; ihre Feststellungen zur Rechtsnatur der Vorauszahlung gelten jedoch gleichermaßen für Art. 75 des TCK Nr. 5237. Zweck des Instituts ist es, die Justiz zu entlasten und geringfügige Streitigkeiten ohne Hauptverhandlung zu beenden. Der Täter zahlt häufig nicht, weil er anerkennt, dass seine Äußerungen beleidigend waren, sondern um sich die Mühe und das Risiko eines Verfahrens zu ersparen.

Der Beweiswert der Strafakte bleibt jedoch erhalten

Auch wenn die Einstellungsentscheidung nicht bindend ist, sind die Beweise in der Strafakte für das Zivilgericht wertvoll. Strafanzeige, Bildschirmfotos, Tonaufnahmen, Zeugenaussagen und insbesondere die Aussage des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft können als frei zu würdigende Beweismittel verwendet werden. Hat der Beschuldigte in seiner Aussage eingeräumt, die Äußerungen getätigt zu haben, ist diese geständnisgleiche Erklärung im Zivilprozess ein gewichtiges Beweismittel; die Vorauszahlung selbst ist es nicht.

Der Kassationshof trifft dieselbe Unterscheidung auch bei persönlichen Strafausschließungsgründen oder Entscheidungen, von Strafe abzusehen: Die Entscheidung, wegen wechselseitiger Beleidigung (TCK 129/3) von Strafe abzusehen, bindet den Zivilrichter nicht, und wenn die Tat feststeht, ist Schmerzensgeld zuzusprechen (Yargıtay 4. HD, E. 2014/4382, K. 2015/629, T. 21.01.2015). Auch beim Aufschub der Urteilsverkündung (hükmün açıklanmasının geri bırakılması) ist Schmerzensgeld zuzusprechen, wenn die Beleidigung durch die Beweise in der Strafakte feststeht (Yargıtay 4. HD, E. 2016/890, K. 2017/7416, T. 20.11.2017).

Genügt die geleistete Vorauszahlung für Schmerzensgeld?

Nein. Die Vorauszahlung ist weder eine Vermutung zugunsten des Klägers noch ein Verteidigungsmittel zugunsten des Beklagten; dem Schmerzensgeldanspruch kann nur stattgegeben werden, wenn alle Merkmale der unerlaubten Handlung vor dem Zivilgericht gesondert bewiesen werden.

Aus Sicht des Klägers

Die Beweislast liegt nach TMK 6 beim Kläger. Eine Klageschrift nach dem Muster „Der Beklagte hat die Vorauszahlung geleistet, also hat er beleidigt“ führt angesichts der HGK-Entscheidung 2009/50 für sich allein zu keinem Ergebnis. Der Kläger muss mindestens Folgendes darlegen:

Zu beweisendes MerkmalRechtsgrundlageTypisches Beweismittel
Vorliegen und Inhalt der Äußerungen oder der NachrichtTMK 24, TBK 49Bildschirmfoto, Tonaufnahme, Nachrichtenverlauf, Zeuge, Aussage bei der Staatsanwaltschaft
Die Äußerungen richten sich gegen den KlägerTMK 24Kontext, Adressat, Markierung, frühere Korrespondenz
Rechtswidrigkeit: Angriff auf Ehre, Würde und AnsehenTMK 24/2, TBK 49Art der Äußerungen; Überschreitung der Grenze von Kritik oder Werturteil
Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)TBK 49Tathergang, bewusster und gezielter Gebrauch der Äußerungen
Immaterieller Schaden und KausalitätTBK 58Verbreitungsgrad, Umfeld, Stellung des Klägers, Auswirkungen des Vorfalls

In der Praxis sind die stärksten Beweise die in der Strafakte gesammelten sachlichen Beweise. Deshalb sollte bei Erhebung der Schadensersatzklage die Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte (Zahlungsangebot, Zahlungsbeleg, KYOK oder Einstellungsentscheidung, Aussagen, Bildschirmfotos) beantragt und, falls erforderlich, ein Sachverständigengutachten beantragt werden.

Aus Sicht des Beklagten

Auch ein auf die Einstellungsentscheidung oder die Einstellungsverfügung gestützter Antrag auf Klageabweisung führt nicht zum Erfolg. TCK 75/5 bestimmt ausdrücklich, dass der Wegfall der öffentlichen Klage die Geltendmachung persönlicher Rechte nicht berührt. Der Beklagte kann sich nur verteidigen, indem er beweist, dass die Äußerungen nicht gefallen sind, sich nicht gegen den Kläger richteten, im Rahmen der Kritik oder der Meinungsfreiheit blieben, oder indem er Minderungsgründe wie ungerechte Provokation oder Wechselseitigkeit nachweist.

Zivil- und strafrechtliche Maßstäbe sind nicht identisch

Der Zivilrichter beurteilt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach dem Maßstab von TMK 24; die Tatbestandsvoraussetzungen von TCK 125 werden nicht eins zu eins verlangt. So setzt etwa die strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine Beleidigung in Abwesenheit des Betroffenen voraus, dass die Äußerung gegenüber mindestens drei Personen gemacht wurde; der Kassationshof erkennt jedoch an, dass selbst bei einer wegen Fehlens dieses Merkmals erlassenen Einstellungsverfügung der beleidigende Charakter der Äußerungen gesondert geprüft werden kann (Yargıtay 4. HD, E. 2015/11215, K. 2017/3918, T. 12.06.2017). Umgekehrt kann eine Äußerung, die strafrechtlich als Beleidigung gelten könnte, vom Zivilgericht wegen ihres Kontexts und ihres Werts für die öffentliche Debatte als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden.

Beurteilt der Zivilrichter die Beleidigung nach strafrechtlichen Maßstäben, und gilt das Strafprozessrecht?

Der Zivilrichter kann in einem durch Vorauszahlung beendeten Beleidigungsverfahren prüfen, ob die Tat im strafrechtlichen Sinne eine Straftat darstellt, und ist dazu mitunter sogar verpflichtet; dabei legt er jedoch nur die Tatbestandsdefinition des materiellen Strafrechts (TCK) zugrunde, während Verfahren und Beweisführung vollständig der türkischen Zivilprozessordnung (HMK) unterliegen. Das Verfahren nach der CMK, der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ und die der CMK eigenen Beweisregeln finden im Zivilprozess keine Anwendung.

Das bedeutet nicht, dass das Strafrecht über den Entschädigungsanspruch entscheidet. Die strafrechtliche Beurteilung bestimmt nicht das Bestehen des Anspruchs, sondern meist nur, innerhalb welcher Frist die Klage erhoben werden kann. Der Anspruch selbst beruht in jedem Fall auf TMK 24 und TBK 49, 58.

Zwei getrennte Prüfungen, zwei getrennte Maßstäbe

Der Zivilrichter prüft den Beleidigungsvorwurf für zwei verschiedene Fragen und nach zwei verschiedenen Maßstäben:

StufeGestellte FrageMaterieller MaßstabVerfahrenErgebnis
Verjährungseinrede (TBK 72/1, zweiter Satz)Ist die Tat nach dem Strafgesetz eine strafbare Handlung?Merkmale von TCK 125: konkrete Tatsachenbehauptung oder Beschimpfung, Ausrichtung auf den Verletzten, bei Abwesenheit Äußerung gegenüber mindestens drei Personen, Vorsatz; RechtfertigungsgründeHMKBei Straftat nach TCK 66/1-e 8 Jahre; andernfalls die allgemeinen Fristen von 2 und 10 Jahren
Sachprüfung (TMK 24, TBK 49, 58)Liegt ein rechtswidriger Angriff auf das Persönlichkeitsrecht vor?TMK 24/2: Einwilligung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, gesetzliche Befugnis; Abwägung mit der MeinungsfreiheitHMKBei Angriff Schmerzensgeld; die Höhe wird nach TMK 4 nach billigem Ermessen bestimmt

Die Verjährungsprüfung erfolgt nur, wenn der Beklagte die Verjährungseinrede erhebt; die Einrede wird vom Richter nicht von Amts wegen berücksichtigt. Nach dem Kassationshof beurteilt der Zivilrichter, wenn keine Strafklage erhoben wurde, ob die Handlung eine Straftat darstellt, und er muss diese Prüfung vornehmen, bevor er die Klage wegen Verjährung abweist (Yargıtay 4. HD, E. 2010/8797, K. 2011/10983, T. 24.10.2011; Yargıtay 4. HD, E. 2015/6361, K. 2015/9462, T. 07.09.2015). Auch die Große Zivilkammer hat den Grundsatz übernommen, dass „es genügt, dass lediglich eine strafbare Handlung begangen wurde, mit anderen Worten, dass die unerlaubte Handlung den Charakter einer Straftat hat“ (Yargıtay HGK, E. 2013/1626, K. 2015/1187, T. 08.04.2015).

Das Ergebnis dieser Prüfung ist kein Strafurteil. Die Feststellung des Zivilrichters, „die Tat stellt eine Straftat dar“, verurteilt niemanden, wird nicht ins Register eingetragen und eröffnet das Strafverfahren nicht erneut; es handelt sich lediglich um eine Vorfrage, die für die Frist der Schadensersatzklage geklärt wird. Daher entsteht kein Widerspruch zwischen der durch Vorauszahlung beendeten Strafakte und der Feststellung des Zivilrichters.

Welche strafrechtlichen Institute sind für den Zivilrichter relevant?

Die Institute des Strafrechts lassen sich danach unterscheiden, ob sie den Straftatcharakter der Handlung berühren oder nicht:

InstitutWirkung auf den StraftatcharakterFolge für den Zivilprozess
Fehlender Strafantrag, Ablauf der Antragsfrist (TCK 73/1: 6 Monate; TCK 73/2: bei Beleidigung höchstens 2 Jahre ab der Tat)Keine; nur VerfolgungsvoraussetzungDie verlängerte Verjährungsfrist von 8 Jahren gilt
Rücknahme des Strafantrags (TCK 73/4)KeineEntschädigung kann verlangt werden; wurde bei der Rücknahme ausdrücklich auch auf die persönlichen Rechte verzichtet, ist eine Klage ausgeschlossen (TCK 73/7)
Vorauszahlung (TCK 75)Keine; die öffentliche Klage wird nicht erhoben oder eingestelltNach TCK 75/5 können persönliche Rechte geltend gemacht werden; die verlängerte Verjährungsfrist sollte angewendet werden
Absehen von Strafe, Verzicht auf Strafe (TCK 129)Keine; die Handlung bleibt UnrechtEntschädigung kann verlangt werden; Provokation und Wechselseitigkeit mindern die Höhe
Rechtfertigungsgründe (Rechtsausübung, TCK 26; Immunität von Behauptung und Verteidigung, TCK 128)Lassen die Strafbarkeit der Handlung entfallenSowohl die verlängerte Verjährung als auch in den meisten Fällen der Entschädigungsanspruch entfallen
GeneralamnestieBeseitigt die Strafbarkeit vollständigNach der Literatur ist die verlängerte Verjährung nicht anwendbar, es gelten die allgemeinen Fristen

Die Große Zivilkammer hat ausdrücklich anerkannt, dass bei Antragsdelikten das Versäumen der Antragsfrist der Anwendung der strafrechtlichen Verjährung auf die Schadensersatzklage nicht entgegensteht, da der Strafantrag lediglich eine Voraussetzung für die Erhebung der Strafklage ist; nach der Kammer ist die Tatbestandsdefinition im türkischen Strafgesetzbuch nicht am Täter, sondern an der Tat ausgerichtet (Yargıtay HGK, E. 2014/116, K. 2015/1771, T. 16.09.2015; Yargıtay HGK, E. 2021/147, K. 2021/239, T. 09.03.2021). Auch der 43. Zivilsenat des Regionalen Berufungsgerichts Istanbul (İstanbul BAM 43. HD) hat festgestellt, dass eine Einstellungsverfügung, ein fehlender Strafantrag oder die Rücknahme des Strafantrags der Prüfung des Straftatcharakters der Handlung nicht entgegenstehen (İstanbul BAM 43. HD, E. 2020/716, K. 2022/661, T. 25.05.2022).

Für die Vorauszahlung gilt dieselbe Logik: Die Vorauszahlung ist wie das Antragserfordernis ein Verfolgungshindernis; sie beseitigt weder den Unrechtsgehalt der Handlung noch die Tatbestandsdefinition. Allerdings wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass umstritten ist, ob der Wegfall der öffentlichen Klage durch Vorauszahlung der Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist entgegensteht (Gamze Sivri Türker, Ceza Mahkemesi Kararlarının Hukuk Yargılamasına Etkisi, Dissertation, 2021, Tez No: 701745). Eine unmittelbar einschlägige Entscheidung des Kassationshofs hierzu wurde nicht gefunden; die Begründung der HGK zum Antragserfordernis und der eindeutige Wortlaut von TCK 75/5 sprechen dafür, dass die verlängerte Verjährungsfrist anzuwenden ist.

Gilt das Strafprozessrecht (CMK)?

Nein. Die Schadensersatzklage bleibt auch in dem Stadium, in dem der Zivilrichter den Straftatcharakter der Handlung prüft, ein Zivilprozess. Nach der herrschenden Meinung in der Lehre bestimmt sich der Nachweis einer unerlaubten Handlung, die eine Straftat darstellen soll, nach den Grundsätzen der Beweislast (HMK 190, TMK 6) und der freien Beweiswürdigung (HMK 198) der HMK; der dem Strafprozess eigene Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ findet im Zivilprozess keine unmittelbare Anwendung, und anstelle der Freiheit der Beweismittel nach CMK 217 gilt das Verbot rechtswidrig erlangter Beweismittel nach HMK 189 (Hilal Betül Güngüneş Şahin, „Anonim Şirket Yönetim Kurulu Üyelerinin Hukuki ve Cezai Sorumluluk Ayrımı“, 2025, Heft 1; İlyas Sağlam, „Haksız Fiil Sorumluluğunda Ceza Davası Zamanaşımı Süresi ve Bu Sürenin Tüzel Kişilerin Tazminat Sorumluluğunda Uygulanıp Uygulanamayacağının Değerlendirilmesi“, 2025, Heft 3).

Die praktischen Folgen sind:

ThemaStrafverfahren (CMK)Schadensersatzklage (HMK)
ErmittlungsgrundsatzAmtsermittlung; Staatsanwalt und Richter erheben BeweiseBeibringungsgrundsatz (HMK 25); der Richter erhebt nicht von Amts wegen Tatsachen und Beweise, auf die sich die Parteien nicht berufen haben
BeweislastBei der Anklagebehörde; der Angeklagte muss seine Unschuld nicht beweisenBeim Kläger (TMK 6); wer sich unter Berufung auf den Straftatcharakter auf die verlängerte Verjährung stützen will, muss auch dies beweisen
ZweifelsfallIm Zweifel für den AngeklagtenDieser Grundsatz gilt nicht; maßgeblich sind die Beweislastregeln und die richterliche Überzeugung
Rechtswidrig erlangte BeweiseCMK 206/2-a, 217/2HMK 189/2
ErgebnisVerurteilung, Freispruch, EinstellungStattgabe oder Abweisung des Schadensersatzanspruchs; kein Strafausspruch

Eine Entscheidung des 21. Zivilsenats des Regionalen Berufungsgerichts Ankara (Ankara BAM 21. HD) veranschaulicht diese Unterscheidung: Die Senatsmehrheit wandte die verlängerte Verjährung nicht an, weil keine konkreten Angaben und Beweise zu den Merkmalen der vom Kläger behaupteten Straftat vorlagen; im Sondervotum wurde dagegen vertreten, dass der Richter, wenn er mit der Verjährungseinrede konfrontiert ist, selbst nach strafrechtlichen Grundsätzen beurteilen müsse, ob die Handlung strafbar ist (Ankara BAM 21. HD, E. 2023/663, K. 2025/1027, T. 01.10.2025). Die praktische Lehre der Entscheidung lautet: Auch die Merkmale der Straftat muss der Kläger nach der HMK beweisen; die Beweise in der Vorauszahlungsakte sind dafür die geeignetste Quelle.

In der Lehre gibt es auch eine kritische Auffassung: Da sich die Beweisgrundsätze des Straf- und des Zivilprozesses unterscheiden, könne es zu fehlerhaften Ergebnissen führen, dem Zivilrichter die Rolle eines Strafrichters zuzuweisen (Güngüneş Şahin, 2025; Alper Özboyacı, „Anonim Ortaklıklarda Yönetim Kurulu Üyelerinin TTK 560 Uyarınca Uzamış Zamanaşımına Göre Sorumlu Tutulması“, 2021, Heft 2). Bei der Rechtsprechungsrecherche wurde keine Entscheidung gefunden, die annimmt, dass der Zivilrichter bei dieser Prüfung das Verfahren der CMK anzuwenden habe.

Vorgreifliche Frage (bekletici mesele)

Ist ein Strafverfahren wegen Beleidigung anhängig, verlangt der Kassationshof, dass dessen Ausgang abgewartet wird, da ein Strafurteil den Zivilrichter hinsichtlich der materiellen Tatsachen binden würde (Yargıtay 4. HD, E. 2011/2529, K. 2012/5246, T. 29.03.2012; Yargıtay 4. HD, E. 2015/12795, K. 2017/5108, T. 27.09.2017). In der Literatur wird dagegen vertreten, dass das Abwarten nach HMK 165 keine absolute Pflicht sei, sondern unter Beachtung des Rechts auf ein Verfahren in angemessener Frist dem Ermessen des Richters überlassen werden sollte (Halis Yaşar, „Ceza Mahkemesi Kararlarının Hukuk Hâkimini Etkileyip Etkilememesi Meselesinin Makul Sürede Yargılanma Hakkının İhlaline Varan Boyutu“, TBB Dergisi, 2014, Heft 109).

Bei einer durch Vorauszahlung beendeten Akte stellt sich dieses Problem nicht: Es gibt weder ein anhängiges Strafverfahren noch ein abzuwartendes Strafurteil. Der Zivilrichter muss die Strafakte beiziehen, die Beweise nach der HMK würdigen und gegebenenfalls den Straftatcharakter selbst feststellen. Die einzige Ausnahme besteht, wenn das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung noch nicht abgeschlossen ist; nach den Entscheidungen des Kassationshofs ist jedoch klar, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, wenn die Zahlung geleistet wurde.

Prüfung Schritt für Schritt für den Zivilrichter

  1. Hat der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben und sind seit dem Vorfall 2 Jahre vergangen, prüfen, ob die Handlung eine Straftat im Sinne von TCK 125 darstellt.
  2. Bei dieser Prüfung die Tatbestandsdefinition des TCK, den Vorsatz und die Rechtfertigungsgründe anwenden; Verfolgungshindernisse wie Strafantrag, Vorauszahlung und Absehen von Strafe außer Betracht lassen.
  3. Die Tatsachen nach der HMK feststellen: Beweislast beim Kläger, kein Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, rechtswidrig erlangte Beweise werden nach HMK 189/2 beurteilt.
  4. Ist die Handlung eine Straftat, die 8-jährige Frist anwenden; andernfalls die allgemeinen Fristen anwenden.
  5. Ist die Frist gewahrt, zur Sache übergehen und den Entschädigungsanspruch nicht nach Strafrecht, sondern nach TMK 24 und TBK 49, 58 beurteilen.

Entscheidungsbeispiele zu diesem Abschnitt

Yargıtay 4. HD, E. 2010/8797, K. 2011/10983, T. 24.10.2011: Das erstinstanzliche Gericht hatte die auf Beleidigung gestützte Schadensersatzklage wegen Verjährung abgewiesen. Der Senat hob mit der Begründung auf, dass „in Fällen, in denen keine Strafklage erhoben wurde, der Zivilrichter beurteilt, ob die Handlung eine Straftat darstellt“, und dass die Sache in der Hauptsache zu prüfen sei. Da auch bei einer durch Vorauszahlung beendeten Akte das Strafverfahren nicht mit einer Hauptverhandlung abgeschlossen wurde, obliegt dieselbe Beurteilung dem Zivilrichter.

Yargıtay 4. HD, E. 2013/15251, K. 2014/9993, T. 16.06.2014: Das wegen Bedrohung und Beleidigung geführte Strafverfahren war wegen Verjährung eingestellt worden. Der Senat hob die vollständige Abweisung der Klage auf und führte aus, dass „die Strafakte beizuziehen, ihr Inhalt zu würdigen und je nach Ergebnis zu entscheiden“ sei. Unabhängig von der Art der Einstellungsentscheidung ist es Aufgabe des Zivilrichters, die Beweise in der Strafakte selbst zu würdigen.

Yargıtay HGK, E. 2013/4-36, K. 2013/1457 (2013): Die Kammer erkannte an, dass ein Freispruch mangels Beweisen den Zivilrichter nicht bindet und der Zivilrichter den Straftatcharakter der unerlaubten Handlung selbst zu untersuchen hat. Wenn schon ein Freispruch mangels Beweisen nicht bindet, bindet erst recht eine ohne jede Hauptverhandlung ergangene Vorauszahlungsentscheidung nicht.

İstanbul BAM 4. HD, E. 2024/1063, K. 2024/1270, T. 03.04.2024: Der Senat hob die erstinstanzliche Entscheidung auf, damit der Zivilrichter den Straftatcharakter der Handlung feststellt, und führte aus: „Selbst die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist weder bindend noch maßgeblich.“

AYM, B. 2020/14156, T. 22.05.2024: Das Verfassungsgericht betonte, dass der Weg der Schadensersatzklage „grundsätzlich unabhängig von der im Strafverfahren ergangenen Entscheidung sowohl in der Theorie als auch in der Praxis ein wirksamer Rechtsbehelf“ ist. Diese Feststellung bestätigt, dass der Zivilrechtsweg unabhängig davon, wie die Strafakte abgeschlossen wurde, nach seinem eigenen Verfahren abläuft.

Fallbeispiel: Wie funktioniert die zweistufige Prüfung?

A, der in Alanya wohnt, schreibt in einer Messenger-Gruppe der Bewohner einer Wohnanlage mit 15 Mitgliedern über seinen Nachbarn B, er sei ein „Betrüger, der die Hausgeldzahlungen in die eigene Tasche steckt“. B stellt Strafantrag; die Staatsanwaltschaft bietet eine Vorauszahlung an, A zahlt, und es ergeht eine Einstellungsverfügung. B erhebt 3 Jahre nach dem Vorfall Klage auf Schmerzensgeld; A erhebt die Verjährungseinrede.

  1. Verjährungsstufe: Die allgemeine Frist von 2 Jahren ist abgelaufen. Der Richter prüft, ob die Handlung eine Straftat im Sinne von TCK 125 darstellt. Es liegt eine konkrete Tatsachenbehauptung vor, sie richtet sich gegen B, sie wurde in der Gruppe mit 15 Personen geteilt, und die Äußerungen wurden bewusst geschrieben. Vorauszahlung und Einstellungsverfügung berühren diese Prüfung nicht. Da die Handlung eine Straftat darstellt, gilt die 8-jährige Frist, und die Klage ist fristgerecht.
  2. Beweis: Diese Feststellung erfolgt nach der HMK anhand der aus der Ermittlungsakte beigezogenen Bildschirmfotos der Nachrichten, der Zeugenaussagen von Gruppenmitgliedern und der Aussage des A bei der Staatsanwaltschaft. Dass A die Zahlung geleistet hat, gilt für sich allein nicht als Beweis.
  3. Sachstufe: Der Richter erörtert nun nach dem Maßstab von TMK 24, ob die Äußerungen ein rechtswidriger Angriff auf das Persönlichkeitsrecht sind und ob sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Liegt kein Beleg dafür vor, dass die Behauptung der Wahrheit entspricht, ist der Angriff rechtswidrig.
  4. Höhe: Berücksichtigt werden die Größe der Gruppe, das Nachbarschaftsverhältnis, das Gewicht der Behauptung und die Verhältnisse der Parteien; wird bewiesen, dass B zuvor provoziert hat, erfolgt eine Minderung. Der von A an die Staatskasse gezahlte Vorauszahlungsbetrag wird nicht angerechnet.

Legt A im selben Fall einen Prüfbericht vor, der Unregelmäßigkeiten des B bei der Hausgeldabrechnung belegt, ändert sich das Ergebnis: Eine wahre und im öffentlichen Interesse liegende Behauptung kann einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von TMK 24/2 darstellen; auch im Strafrecht führt der Wahrheitsbeweis nach TCK 127 zur Straflosigkeit. Kommt der Richter in diesem Fall zu der Überzeugung, dass die Handlung keine Straftat darstellt, gilt die 8-jährige Frist nicht, und die Klage wird wegen Ablaufs von 2 Jahren als verjährt abgewiesen; wäre sie fristgerecht erhoben worden, könnte sie ebenfalls in der Sache abgewiesen werden, da der Angriff als gerechtfertigt gilt. Da die Rechtsnatur von TCK 127 in der Lehre umstritten ist, sollte an dieser Stelle die verlängerte Verjährung gesondert erörtert werden.

Voraussetzungen des Schmerzensgeldes und Abwägung mit der Meinungsfreiheit

Rechtsgrundlage des Schmerzensgeldes ist nicht die Strafakte, sondern TMK 24-25 sowie TBK 49 und 58. TMK 24 regelt, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt wird, beim Richter Schutz verlangen kann; TBK 58 regelt, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, für ihren immateriellen Schaden Schmerzensgeld verlangen kann. Die Rechtswidrigkeit entfällt nach TMK 24/2 durch Einwilligung, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch eine gesetzliche Befugnis.

Bei Beleidigungsvorwürfen wird die Frage der Rechtfertigung meist anhand der Meinungsfreiheit (Verfassung Art. 26, EMRK Art. 10) und des Rechts auf Kritik erörtert. Das Zivilgericht sollte die folgenden Fragen der Reihe nach stellen:

  1. Ist die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil? Bei einer Tatsachenbehauptung wird ein Wahrheitskern, bei einem Werturteil eine ausreichende Tatsachengrundlage verlangt.
  2. Leistet die Äußerung einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse? Politiker, Amtsträger oder bekannte Personen müssen weitergehende Kritik hinnehmen.
  3. Hat der Ton das für Kritik erforderliche Maß überschritten und sich in bloße Herabsetzung, Beschimpfung oder Demütigung verwandelt?
  4. In welchem Zusammenhang, innerhalb welcher Debatte und als Reaktion worauf wurde die Äußerung getätigt?

Der 4. Zivilsenat des Kassationshofs wendet diesen Test bei Beiträgen in sozialen Medien an: Er spricht für Äußerungen, die die Grenze der Kritik überschreiten, Schmerzensgeld zu, weist die Verteidigung mit politischer Kritik zurück und hebt auf, wenn er den zugesprochenen Betrag für zu niedrig hält (Yargıtay 4. HD, E. 2023/11396, K. 2026/1529, T. 12.02.2026). Dagegen wurden Beiträge mit maßvoller Kritik an einem Vereinsfunktionär zu einem Thema von öffentlichem Interesse als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen, und das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen (Yargıtay 4. HD, E. 2022/6002, K. 2025/1281, T. 30.01.2025).

Auch die Große Zivilkammer des Kassationshofs hat die Äußerungen nicht einzeln, sondern in der Gesamtheit von Verhalten und Äußerungen gewürdigt und anerkannt, dass Äußerungen, die jemanden öffentlich kränken und sich im Internet verbreiten, einen Entschädigungsanspruch begründen (Yargıtay HGK, E. 2017/2926, K. 2021/1341, T. 04.11.2021).

Kriterien für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes

Steht die Beleidigung fest, wird die Höhe nach TMK 4 nach Recht und Billigkeit bestimmt; der Vorauszahlungsbetrag wird dabei weder als Untergrenze noch als Anrechnungsposten berücksichtigt, denn dieses Geld wurde nicht an den Verletzten, sondern an die Staatskasse gezahlt.

Nach der gefestigten Formel des Kassationshofs ist Schmerzensgeld kein Mittel zur Bereicherung; es soll aber den durch das Ereignis erlittenen Schmerz und Kummer zumindest teilweise ausgleichen, wobei die soziale und wirtschaftliche Lage der Parteien und der Hergang des Ereignisses zu berücksichtigen sind (Yargıtay 4. HD, E. 2023/7898, K. 2024/8443, T. 02.10.2024). Der zugesprochene Betrag soll einerseits den seelischen Schmerz lindern und in der Öffentlichkeit und im sozialen Gewissen Akzeptanz finden, andererseits aber kein Bereicherungsmittel sein (Yargıtay 11. HD, E. 2021/9130, K. 2023/349, T. 18.01.2023). Überträgt man diese allgemeinen Grundsätze auf Beleidigungsverfahren, ergeben sich folgende Kriterien:

KriteriumWirkung auf die HöheGrundlage / Beispiel
Gewicht und Art der Äußerungen (Beschimpfung oder konkrete Tatsachenbehauptung)Steigt mit zunehmender SchwereY. 4. HD, E. 2017/652, K. 2019/3602
Öffentlichkeit und Verbreitungsgrad (persönlich, Nachricht, soziale Medien, Presse)Steigt mit zunehmender VerbreitungY. 4. HD, E. 2023/11396, K. 2026/1529
Dauer oder Wiederholung der HandlungWiederholung und Dauer erhöhenY. 4. HD, E. 2021/17143, K. 2021/4756
Soziale und wirtschaftliche Lage sowie gesellschaftliche Stellung der ParteienWerden gemeinsam gewürdigtY. 4. HD, E. 2023/7898, K. 2024/8443
Beziehung zwischen den Parteien (Familie, Arbeit, Nachbarschaft)Bei enger Beziehung kann die Wirkung schwerer seinY. 4. HD, E. 2021/17143, K. 2021/4756
Grad des Verschuldens des Beklagten (Vorsatz, Aufwiegelung)Steigt mit zunehmender SchwereTBK 49, 58
Ungerechte Provokation oder wechselseitige BeleidigungKein Abweisungs-, sondern ein MinderungsgrundY. 4. HD, E. 2014/11845, K. 2015/8780; E. 2013/8459, K. 2014/9252
Zeitpunkt des Ereignisses und Kaufkraft des GeldesDer aktuelle Wert wird berücksichtigtY. 4. HD, E. 2018/365, K. 2020/1090
Spätere Entschuldigung des Beklagten, Entfernung des InhaltsKann die Auswirkung des Schadens mindernErmessen im Rahmen von TBK 51-52
Geleistete VorauszahlungOhne Wirkung (weder Verschuldensvermutung noch Minderungsgrund)TCK 75/5; HGK, E. 2008/823, K. 2009/50

Ungerechte Provokation und Wechselseitigkeit

In der Strafakte wird der Vorwurf der ungerechten Provokation oder der wechselseitigen Beleidigung meist nicht erörtert, bevor das Verfahren endet; denn das Vorauszahlungsangebot wird ohne Provokationsminderung berechnet. Deshalb wird der Provokationseinwand vor dem Zivilgericht erstmals und umfassend geprüft. Nach dem Kassationshof beseitigen wechselseitige Beleidigung oder die Reaktion auf eine unerlaubte Handlung nicht die Rechtswidrigkeit der Handlung des Beklagten, können aber einen Grund zur Minderung des Entschädigungsbetrags darstellen (Yargıtay 4. HD, E. 2014/11845, K. 2015/8780, T. 29.06.2015; Yargıtay 4. HD, E. 2013/8459, K. 2014/9252, T. 04.06.2014).

Die durch das Gesetz Nr. 7589 in TBK 55 eingefügte Regel zum Zinsbeginn und zur anteiligen Anrechnung betrifft nur Entschädigungen wegen Verlusts der Erwerbsfähigkeit und wegen Verlusts des Unterhalts; sie wirkt sich auf das wegen Beleidigung verlangte Schmerzensgeld nicht aus.

Verfahrensfragen

In durch Vorauszahlung beendeten Akten sind Verfahrensfehler häufiger ein Grund für das Unterliegen als die Sache selbst; insbesondere Verjährung und Beweiserhebung müssen richtig aufgebaut werden.

ThemaRegelHinweis
Sachlich zuständiges GerichtZivilgericht erster Instanz (asliye hukuk mahkemesi, HMK 2)Besteht zwischen den Parteien zusätzlich ein Arbeits- oder Familienverhältnis, sollte die sachliche Zuständigkeit gesondert geprüft werden
Örtlich zuständiges GerichtWohnsitz des Beklagten (HMK 6) oder Ort der Begehung der unerlaubten Handlung, des Schadenseintritts oder Wohnsitz des Geschädigten (HMK 16)Beispielsweise kann eine in Alanya wohnende Person, die in sozialen Medien beleidigt wurde, die Klage beim Zivilgericht erster Instanz in Alanya erheben
Mediation als ProzessvoraussetzungNeinSchmerzensgeld wegen unerlaubter Handlung fällt nicht unter die obligatorische Mediation; freiwillige Mediation ist möglich
KlageartDie Klage auf unbestimmte Forderung (HMK 107) wurde durch das Gesetz Nr. 7589 mit Wirkung ab 31.07.2026 abgeschafftWird eine Teilklage erhoben, kann der Anspruch bis zum Ende der Beweisaufnahme einmalig erhöht werden, und die Verjährung gilt auch für den erhöhten Teil als am Tag der Klageerhebung unterbrochen (HMK 109/4)
VerjährungTBK 72: 2 Jahre ab Kenntnis, in jedem Fall 10 Jahre; stellt die Handlung eine Straftat dar, gilt die längere strafrechtliche VerjährungFür Beleidigung nach TCK 66/1-e 8 Jahre
ZinsenGesetzliche Zinsen ab dem Tag der unerlaubten HandlungDer Satz wird nach Art. 1 des durch das Gesetz Nr. 7589 geänderten Gesetzes Nr. 3095 auf Grundlage von achtzig Prozent des Rediskontsatzes der Zentralbank (TCMB) bestimmt; ohne Antrag werden keine Zinsen zugesprochen
Zusätzliche AnträgeTMK 25: Feststellung und Unterlassung des Angriffs, Veröffentlichung des UrteilsFür Internetinhalte Zugangssperre durch den Friedensstrafrichter (sulh ceza hâkimliği) nach Art. 9 des Gesetzes Nr. 5651; in Großstädten ist durch Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) das erste Friedensstrafgericht zuständig

Verlängerte Verjährung nach Vorauszahlung

Der entscheidende Punkt lautet: Die Einstellungsentscheidung oder die Einstellungsverfügung steht der Anwendung der strafrechtlichen Verjährung im Schadensersatzprozess nicht entgegen. Nach dem Kassationshof setzt die verlängerte Verjährung weder die Erhebung einer Strafklage noch eine Verurteilung voraus; der Zivilrichter beurteilt selbst, ob die Handlung eine Straftat darstellt, und wendet für Beleidigung die 8-jährige Frist an (Yargıtay 4. HD, E. 2015/1191, K. 2015/2595, T. 05.03.2015; Yargıtay 4. HD, E. 2014/2547, K. 2014/3211, T. 26.02.2014). Da die Verjährung eine Einrede ist, wird sie vom Richter nicht von Amts wegen berücksichtigt.

Beweiserhebung

In der Klageschrift sollte die Beiziehung der vollständigen Ermittlungs- oder Strafverfahrensakte beantragt werden; Zahlungsangebot und Zahlungsbeleg, Aussage des Beschuldigten, Zeugenaussagen und digitale Beweise sollten zusätzlich vorgelegt werden. Für gelöschte Inhalte in sozialen Medien sollten eine notarielle Feststellung oder die Feststellungsprotokolle in der Strafakte verwendet werden. Die Regel, dass Erklärungen aus Schlichtungsverhandlungen nicht als Beweis verwendet werden dürfen (CMK 253/20), gilt für das Vorauszahlungsverfahren nicht; es ist jedoch zu beachten, dass aus der Vorauszahlung selbst kein Verschulden abgeleitet werden kann.

Entscheidungsbeispiele

Die folgenden Entscheidungen wurden durch Recherche in einer Rechtsprechungsdatenbank ausgewählt; jede veranschaulicht eine Feststellung dieses Beitrags anhand eines konkreten Falls.

1. Nach der Vorauszahlung kann der Verletzte den Strafrechtsweg nicht wieder eröffnen

Yargıtay 4. CD, E. 2026/1462, K. 2026/5736, T. 26.03.2026: In Bursa zahlte der Beschuldigte im Verfahren wegen Beleidigung durch Sprach-, Text- oder Bildnachricht eine Vorauszahlung von 10.500 TRY, und es erging eine Einstellungsverfügung. Die Entscheidung des Friedensstrafrichters, der der Beschwerde des Anzeigeerstatters stattgegeben hatte, wurde im Wege der Revision im Interesse des Gesetzes aufgehoben; nach dem Kassationshof ist die Beschwerde nach geleisteter Zahlung zurückzuweisen. In dieselbe Richtung: Yargıtay 4. CD, E. 2025/12336, K. 2026/3008, T. 10.02.2026.

Beitrag zu diesem Artikel: Nach der Vorauszahlung bleibt dem Verletzten kein strafrechtlicher Weg; für die Feststellung und den Ausgleich der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist das Zivilgericht der einzige Weg.

2. Die Vorauszahlung ist kein Eingeständnis des Verschuldens

Yargıtay HGK, E. 2008/823, K. 2009/50, T. 04.02.2009: In der Schadensersatzklage gegen einen Fahrer, dessen Strafverfahren durch Vorauszahlung weggefallen war, erkannte die HGK mit den Worten „die Vorauszahlung ist weder eine Verurteilung noch bedeutet sie die Anerkennung der Tat“ an, dass aus der Zahlung kein Verschulden abgeleitet werden kann.

Beitrag zu diesem Artikel: Der Kläger muss sich nicht auf die Zahlung, sondern auf die sachlichen Beweise in der Strafakte und auf selbst vorgelegte Beweise stützen.

3. Das Ergebnis der Strafakte entbindet den Zivilrichter nicht von der Abwägung

AYM, B. 2023/47839, T. 16.09.2025: Weil der Vorsitzende einer Berufsorganisation als „Dummkopf“ (dangalak) bezeichnet worden war, waren sowohl eine Geldstrafe als auch Schmerzensgeld verhängt worden. Das Zivilgericht erster Instanz hatte sich nur auf die rechtskräftige Verurteilung gestützt, und das Regionale Berufungsgericht hatte sich mit der Feststellung begnügt, die Äußerung sei eine Beleidigung. Das AYM entschied, dass die Meinungsfreiheit verletzt wurde, weil keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und Ehre und Ansehen vorgenommen worden war. Ähnlich stellte das AYM auch in der Entscheidung B. 2022/55481, T. 05.11.2025 eine Verletzung fest.

Beitrag zu diesem Artikel: Wenn schon ein Strafurteil allein nicht genügt, genügt eine ohne Hauptverhandlung ergangene Vorauszahlungsentscheidung erst recht nicht. Die Begründung des Zivilgerichts muss den Kontext der Äußerung und die Abwägung mit der Meinungsfreiheit ausdrücklich erörtern.

4. Entschädigung trotz Einstellungsverfügung

İstanbul BAM 14. HD, E. 2022/203, K. 2025/1555, T. 02.10.2025: Für die Beiträge des Beklagten auf einer beruflichen Netzwerkplattform, in denen er das klägerische Unternehmen mit den Ausdrücken „gefälschte Dokumente“ und „Raub“ herabsetzte, war im Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eine Einstellungsverfügung ergangen. Das erstinstanzliche Gericht wies das Schmerzensgeld unter Berufung auf diese Verfügung ab; das BAM nahm einen Angriff auf das Persönlichkeitsrecht an, weil die Beiträge auf einer Plattform mit Tausenden von Nutzern veröffentlicht worden waren und das berufliche Ansehen beeinträchtigten.

Beitrag zu diesem Artikel: Selbst ein für den Verletzten ungünstiges Ergebnis der Strafakte bindet den Zivilrichter nicht; die Begründung der KYOK und die Persönlichkeitsrechtsverletzung werden getrennt beurteilt.

5. Wechselseitige Beleidigung und Provokation führen nicht zur Abweisung, sondern zur Minderung

Yargıtay 4. HD, E. 2014/4382, K. 2015/629, T. 21.01.2015: Das Strafgericht hatte wegen wechselseitiger Beleidigung von Strafe abgesehen, und das Zivilgericht hatte die Parteien als gleichermaßen schuldhaft angesehen und das Schmerzensgeld abgewiesen. Der Kassationshof hob auf und stellte fest, dass die Strafentscheidung nicht bindend sei und, da die Beleidigung feststehe, ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen sei.

Beitrag zu diesem Artikel: Da beim Vorauszahlungsangebot keine Provokationsminderung erfolgt, werden Provokation und Wechselseitigkeit vor dem Zivilgericht erstmals als betragsmindernde Faktoren erörtert.

6. Die Verbreitung in sozialen Medien erhöht den Betrag

İstanbul BAM 13. HD, E. 2022/1167, K. 2025/66, T. 23.01.2025: Das erstinstanzliche Gericht hatte 500 TRY Schmerzensgeld zugesprochen. Das BAM erhöhte den Betrag auf 5.000 TRY unter Berücksichtigung der Veröffentlichung auf einer Plattform mit großer Nutzerbasis, der Bekanntheit des Klägers, des Tatzeitpunkts, der Verhältnisse der Parteien und der Kaufkraft des Geldes; es betonte zudem, dass der durch die frühere Entscheidung entstandene erworbene Rechtsanspruch von 3.000 TRY nicht unterschritten werden darf.

Yargıtay 4. HD, E. 2023/11396, K. 2026/1529, T. 12.02.2026: Der Kassationshof nahm an, dass ein Kommentar unter einer Internetnachricht nicht als politische Kritik gelten kann, hielt das Schmerzensgeld von 1.500 TRY für zu niedrig und hob auf.

Beitrag zu diesem Artikel: Die Kriterien Verbreitungsgrad, Bekanntheit und Kaufkraft aus der Kriterientabelle werden bei der Neubestimmung des Betrags auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz überprüft.

7. Wer nicht gemeint war, kann keine Entschädigung verlangen

AYM, B. 2022/26271, T. 12.06.2024: In einer Schmerzensgeldklage über 7.000 TRY wegen eines Social-Media-Kommentars mit allgemein gehaltenen Äußerungen hatte das erstinstanzliche Gericht angenommen, dass die Voraussetzung der Individualisierbarkeit (matufiyet) nicht erfüllt sei, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich gemeint war.

Beitrag zu diesem Artikel: Wurde die Strafakte durch Zahlung geschlossen, ist möglicherweise nie erörtert worden, ob sich die Äußerungen gegen den Kläger richteten; der Kläger muss dieses Merkmal vor dem Zivilgericht gesondert beweisen.

8. Die strafrechtliche Verjährung gilt auch ohne Verurteilung

Yargıtay 4. HD, E. 2015/1191, K. 2015/2595, T. 05.03.2015: Das erstinstanzliche Gericht hatte eine etwa fünf Jahre nach dem Vorfall wegen Äußerungen in einer Klageerwiderung erhobene Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Kassationshof hob auf und stellte fest, dass für die verlängerte Verjährung weder eine Strafklage noch eine Verurteilung erforderlich ist und die 8-jährige Frist für Beleidigung noch nicht abgelaufen war.

Beitrag zu diesem Artikel: Auch bei einer durch Vorauszahlung beendeten Akte würdigt der Zivilrichter den Straftatcharakter der Handlung selbst und wendet die 8-jährige Frist an.

9. Auch die Einstellungsverfügung ist nicht bindend

İstanbul BAM 4. HD, E. 2024/668, K. 2024/1456, T. 17.04.2024: In einer auf Beleidigung und falsche Verdächtigung gestützten Schmerzensgeldklage erkannte das BAM mit den Worten „selbst die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist weder bindend noch maßgeblich“ an, dass der Zivilrichter selbst bestimmt, ob die Handlung eine Straftat darstellt, und dass nach TCK 66 die 8-jährige Frist anzuwenden ist; es hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.

Beitrag zu diesem Artikel: Für eine nach Vorauszahlung erlassene KYOK gilt dasselbe Ergebnis; die Verjährungseinrede kann auf diesem Weg überwunden werden.

10. Ein Beispiel aus Antalya: Beweise in der Strafakte und Bemessungskriterien

Antalya BAM 4. HD, E. 2017/159, K. 2017/206, T. 21.03.2017: Das BAM stellte fest, dass das Zivilgericht nicht an die Strafentscheidung gebunden ist, „es jedoch außer Zweifel steht, dass die in der Strafakte enthaltenen Urkunden, Informationen und Darstellungen im Zivilprozess Beweis bilden“, und sah die Beleidigung durch die CD-Aufzeichnungen in der Strafakte als erwiesen an. Für die Höhe nannte es die Art der Begehung und die Auswirkungen des Ereignisses, die soziale Stellung, die Berufe, die familiären Beziehungen und die Einkommen der Parteien, den Inhalt der Äußerungen und den Ort, an dem sie gefallen sind, die ungerechte Provokation sowie die Kaufkraft des Geldes zum Zeitpunkt des Ereignisses; es hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und gab der Klage teilweise statt.

Yargıtay 4. HD, E. 2024/4729, K. 2025/12348, T. 11.09.2025 bestätigte ebenfalls eine wegen Beleidigung und Bedrohung zugesprochene Entschädigung und hielt die Kriterien „Art des Tathergangs, Vorliegen mehrerer Handlungen, Intensität des Vorsatzes“ für zutreffend.

Beitrag zu diesem Artikel: Bei einer durch Vorauszahlung beendeten Akte verbleiben Tonaufnahmen, Nachrichtenverläufe und Aussagen in der Strafakte; die Beiziehung der Akte ist der kürzeste Weg zum Beweis.

11. Aktueller Vergleich: Bei der Schlichtung an den Verletzten gezahltes Geld kann das Schmerzensgeld aufzehren, die Vorauszahlung nicht

Tekirdağ BAM 4. HD, E. 2026/353, K. 2026/1102, T. 30.09.2026: Im Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung hatte der Beschuldigte im Rahmen der Schlichtung 15.000 TRY an den Verletzten gezahlt; im Schlichtungsbericht war zudem vermerkt, dass die Ansprüche des Verletzten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz vorbehalten bleiben. Da nicht angegeben war, für welchen Schaden die Zahlung erfolgte, wertete das erstinstanzliche Gericht die Hälfte der Zahlung als Schmerzensgeld und entschied, dass nach dem Grundsatz der Einheit und Unteilbarkeit des Schmerzensgeldes kein neues Schmerzensgeld verlangt werden kann. Das BAM bestätigte diese Entscheidung rechtskräftig und stützte sich auf die gleichlautende Entscheidung Yargıtay 4. HD, E. 2022/3084, K. 2024/11230, T. 18.11.2024.

Beitrag zu diesem Artikel: Die Entscheidung zeigt den Unterschied zwischen Vorauszahlung und Schlichtung konkret. Da bei der Schlichtung das Geld an den Verletzten gezahlt wird, kann ein Teil der Zahlung – selbst bei Vorbehalt der Rechte – als Schmerzensgeld gewertet werden und eine spätere Klage ausschließen. Bei der Vorauszahlung wird das Geld dagegen an die Staatskasse gezahlt; da der Verletzte nichts erhält, greift der Grundsatz der Einheit des Schmerzensgeldes nicht, und der gezahlte Betrag wird nicht angerechnet. Wurde eine Beleidigung vor dem Gesetz Nr. 7571 im Wege der Schlichtung abgeschlossen, ist die Art der an den Verletzten geleisteten Zahlung im Lichte dieser Entscheidungen gesondert zu beurteilen.

Grenzen der Recherche

Die durchgeführte Rechtsprechungsrecherche (2015-2026, 112 in Betracht kommende Entscheidungen, 58 Volltexte) fand keine neuere zivilrechtliche Entscheidung, die unmittelbar erörtert, ob die Vorauszahlung bei Beleidigung im Schadensersatzprozess als Verschuldensgeständnis gilt. Da das Thema erst nach den Gesetzen Nr. 7531 und 7571 vor die Zivilsenate gelangt, sind die HGK-Entscheidung 2009/50 und TCK 75/5 derzeit die stärkste Grundlage für diese Frage. Auch das Verfassungsgericht hat betont, dass bei Beleidigung Straf- und Zivilrechtsweg nebeneinander offenstehen und die Vorauszahlung ein „alternativer Lösungsweg“ ist (AYM, B. 2022/49332, T. 09.01.2025).

Häufig gestellte Fragen

Gilt eine Person, die die Vorauszahlung geleistet hat, als Beleidiger?

Nein. Nach der Großen Zivilkammer des Kassationshofs ist die Vorauszahlung weder eine Verurteilung noch bedeutet sie die Anerkennung der Tat. Ob eine Beleidigung vorliegt, stellt das Zivilgericht anhand der Beweise gesondert fest.

Kann nach Einstellung des Verfahrens wegen Vorauszahlung eine Schmerzensgeldklage erhoben werden?

Ja. Nach TCK 75/5 berührt die Nichterhebung oder Einstellung der öffentlichen Klage nicht die Geltendmachung persönlicher Rechte. Der Verletzte kann nach TMK 24-25 und TBK 58 Schmerzensgeld verlangen.

Wird der als Vorauszahlung gezahlte Betrag von der Entschädigung abgezogen?

Nein. Die Vorauszahlung wird an die Staatskasse gezahlt, der Verletzte erhält nichts. Deshalb wird sie nicht auf das Schmerzensgeld angerechnet. Eine im Rahmen der Schlichtung an den Verletzten geleistete Zahlung kann dagegen als Schmerzensgeld gewertet werden.

Innerhalb welcher Frist muss eine Schadensersatzklage wegen Beleidigung erhoben werden?

Die allgemeine Frist beträgt 2 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Täter und in jedem Fall 10 Jahre (TBK 72). Stellt die Handlung eine strafbare Beleidigung dar, gilt nach TCK 66/1-e die 8-jährige strafrechtliche Verjährung; Vorauszahlung oder Einstellungsverfügung stehen dem nicht entgegen.

Gelten im Schadensersatzprozess die Regeln des Strafprozesses?

Nein. Auch wenn der Zivilrichter nach der Tatbestandsdefinition des TCK beurteilt, ob die Handlung eine Straftat ist, unterliegen Verfahren und Beweis der HMK. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt nicht, die Beweislast liegt beim Kläger.

Vor welchem Gericht wird eine Schmerzensgeldklage wegen Beleidigung erhoben?

Sie wird vor dem Zivilgericht erster Instanz (asliye hukuk mahkemesi) erhoben. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten, am Tatort oder am Wohnsitz des Geschädigten (HMK 6, 16); eine in Alanya wohnende Person kann die Klage beispielsweise in Alanya erheben. Eine obligatorische Mediation ist nicht vorgeschrieben.

Fazit

Die Vorauszahlung schließt die strafrechtliche Seite eines Beleidigungsstreits ab; die Entschädigungsseite überlässt sie dagegen unverändert dem Zivilgericht. Der Zivilrichter sollte in diesen Verfahren folgende Reihenfolge einhalten:

  1. Die Einstellungsentscheidung oder KYOK nicht als bindende Feststellung, sondern lediglich als verfahrensrechtliche Tatsache vermerken (TBK 74, TCK 75/5).
  2. Aus der Vorauszahlung kein Verschulden und kein Geständnis ableiten (HGK, E. 2008/823, K. 2009/50).
  3. Vorliegen, Inhalt und Kontext der Äußerungen unabhängig anhand aller Beweise, einschließlich der Beweise in der Strafakte, feststellen.
  4. Die Rechtswidrigkeit anhand von TMK 24 und des Tests der Meinungsfreiheit beurteilen.
  5. Steht die Beleidigung fest, die Höhe nach Kriterien wie Gewicht der Äußerungen, Verbreitungsgrad, Verhältnisse der Parteien, Verschulden, Provokation und Wechselseitigkeit bemessen; den Vorauszahlungsbetrag dabei nicht berücksichtigen.

Kurz gesagt: Die geleistete Vorauszahlung ist für die Zuerkennung von Schmerzensgeld weder notwendig noch ausreichend. Für die beleidigte Person hat das neue System den Weg zur Entschädigung im Vergleich zum alten Schlichtungssystem weiter geöffnet; denn ein Hindernis wie der Ausschluss der Schadensersatzklage aufgrund einer Schlichtung (CMK 253/19) besteht nicht mehr. Für den Täter ist die Vorauszahlung dagegen eine Lösung, die das strafrechtliche Risiko beendet, das Entschädigungsrisiko aber bestehen lässt.

Quellen

Gesetze (konsolidierte Fassung des Justizministeriums, geprüft zum 18.10.2026; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt/Resmî Gazete): TCK Art. 26, 66, 73, 75, 125, 127, 129; CMK Art. 206, 217, 253; TBK Art. 49, 55, 58, 72, 74; TMK Art. 4, 6, 24, 25; HMK Art. 2, 6, 16, 25, 107, 109, 165, 189, 190, 198; Gesetz Nr. 7531, Art. 15-16 (RG 14.11.2024); Gesetz Nr. 7571, Art. 16, 24 (RG 25.12.2025); Gesetz Nr. 7589 (RG 31.07.2026).

Literatur:

Rechtlicher Hinweis: Dieser Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. sophoshukuk.com gibt keine Empfehlung, Garantie oder Erfolgszusage ab. Jeder Fall ist nach seinen besonderen Umständen zu beurteilen; für Ihren konkreten Streitfall holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein.

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